Erbschaftsteuer bei der Unternehmensnachfolge: Verschonungsabschlag (§ 13a ErbStG)

Das Wichtigste vorab

Die unentgeltliche Übertragung von Betrieben im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge oder des Erbfalls gehört zu den vermögensrelevantesten Weichenstellungen im deutschen Mittelstand. Der Gesetzgeber gewährt nach § 13a und § 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) weitreichende Verschonungsabschläge für begünstigungsfähiges Betriebsvermögen: die Regelverschonung von 85 % (mit 5 Jahren Behaltefrist) oder die unwiderrufliche Optionsverschonung von 100 % (mit 7 Jahren Behaltefrist).

Diese Begünstigungen sind an strikte Kriterien geknüpft: die Einhaltung gesetzlicher Mindestlohnsummen, strenge Überwachungsfristen und die Prüfung des Verwaltungsvermögens. Erreicht das Verwaltungsvermögen (z. B. ungebundene Finanzmittel, Wertpapiere, vermietete fremde Immobilien oder Luxusgüter) 90 % oder mehr des gemeinen Werts, greift der gesetzliche Komplettausschluss (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG) – die sogenannte Fallbeil-Klausel. Beim Erwerb von Todes wegen kann unter den strengen Voraussetzungen der Zwei-Jahres-Investitionsklausel nach § 13b Abs. 5 ErbStG bestimmtes Verwaltungsvermögen noch nachträglich begünstigt investiert werden; für Schenkungen unter Lebenden gilt diese Erleichterung hingegen nicht.

Dieser Leitfaden führt Inhaber, Nachfolger und Berater durch die Prüfungskaskade der §§ 13a, 13b, 13c und 28a ErbStG, analysiert den Kriterienvergleich zwischen Regel- und Optionsverschonung und liefert eine praxiserprobte Roadmap zur steueroptimalen Übergabe.

Verschonungsregeln in Kürze

  1. Begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 1 ErbStG): Begünstigt sind land- und forstwirtschaftliches Vermögen, inländisches Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, Personen- und Mitunternehmergesellschaften wie die GmbH & Co. KG) sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Schenker bzw. Erblasser zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war (Poolungsverträge gem. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ermöglichen Zusammenrechnungen).

  2. Regelverschonung (85 % Abschlag): 85 % des begünstigten Vermögens bleiben steuerfrei. Auf den Restbetrag von 15 % wird ein gleitender Abzugsbetrag von bis zu 150.000 EUR gewährt (§ 13a Abs. 2 ErbStG). Voraussetzungen: 5 Jahre Behaltefrist und 400 % Mindestlohnsumme bei mehr als 15 Beschäftigten. Das begünstigte Vermögen wird nach dem System des § 13b ErbStG ermittelt.

  3. Optionsverschonung (100 % Vollverschonung): Auf unwiderruflichen Antrag (§ 13a Abs. 10 ErbStG) entfällt die Steuer vollständig (0 Euro), sofern das Verwaltungsvermögen maximal 20 % beträgt, die Behaltefrist 7 Jahre eingehalten wird und die Lohnsumme nach 7 Jahren mindestens 700 % der Ausgangslohnsumme erreicht.

  4. 90-%-Test in einem Satz: Erreicht das gesetzlich maßgebliche Verwaltungsvermögen vor Verrechnung mit Schulden mindestens 90 % des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG), ist das Betriebsvermögen insgesamt nicht begünstigt.

  5. Großerwerbe über 26 Mio. EUR (§ 13c / § 28a ErbStG): Bei Erwerben ab 26 Mio. Euro pro Übertragungsfall schmilzt der Verschonungsabschlag schrittweise ab (Abschmelzmodell bis 90 Mio. EUR) oder der Erwerber unterzieht sich der Verschonungsbedarfsprüfung.

1. Semantische Differenzierung: Begünstigungsfähig vs. Begünstigt

In der Praxis werden zwei Rechtsbegriffe häufig fälschlich synonym verwendet, deren Unterscheidung das Fundament der Verschonungsprüfung bildet:

  • Begünstigungsfähiges Vermögen (§ 13b Abs. 1 ErbStG): Definiert die Eingangsstufe. Hierunter fällt das gesamte inländische Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie qualifizierte Kapitalgesellschaftsbeteiligungen (> 25 %). Es umfasst alle betrieblichen Aktiva inklusive des Verwaltungsvermögens.

  • Begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG): Bezeichnet den tatsächlich verschonungsfähigen Teil. Es ermittelt sich aus dem begünstigungsfähigen Vermögen nach Abzug bzw. Aussonderung des schädlichen Verwaltungsvermögens unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schuldenverrechnung und Freibeträge. Nur auf diesen Nettobetrag werden die 85 % bzw. 100 % Abschlag angewendet.

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2. Systematik & Übersicht: Die Verschonungsmodelle im Vergleich

Wer im Rahmen der Nachfolgeplanung ein Unternehmen verkaufen möchte oder eine innerfamiliäre Übergabe vorbereitet, muss den Spagat zwischen Steueroptimierung und wirtschaftlicher Handlungsfähigkeit meistern.

 

Gegenüberstellung der Verschonungsoptionen

Die nachfolgende Übersicht visualisiert die effektive Belastung bei einem Übergang von begünstigtem Produktivvermögen im Vergleich zu einem voll steuerpflichtigen Großerwerb:

Exakte Gegenüberstellung der Parameter nach aktuellem Recht

 

Parameter / Kriterium Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 ErbStG) Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG) Vollbesteuerung (ohne Verschonung)
Steuerbefreiung (Verschonungsabschlag) 85 % des begünstigten Vermögens 100 % (Vollverschonung) 0 % (Volle Steuerpflicht)
Verwaltungsvermögensgrenze Ermittlung nach § 13b; insb. 90-%-Test beachten Maximal 20 % (§ 13a Abs. 10 ErbStG) Beliebig
Behaltefrist 5 Jahre (60 Monate) 7 Jahre (84 Monate) Keine Behaltefrist
Mindestlohnsumme (> 15 Mitarbeiter) 400 % der Ausgangslohnsumme 700 % der Ausgangslohnsumme Keine Lohnsummenpflicht
Mindestlohnsumme (11 bis 15 MA) 300 % über 5 Jahre 565 % über 7 Jahre Keine Pflicht
Mindestlohnsumme (6 bis 10 MA) 250 % über 5 Jahre 500 % über 7 Jahre Keine Pflicht
Ausnahme Lohnsummenkontrolle Bis zu 5 Beschäftigte: Freigestellt Bis zu 5 Beschäftigte: Freigestellt Freigestellt
Gleitender Abzugsbetrag Bis zu 150.000 EUR (§ 13a Abs. 2) Entfällt (Bereits 100 % frei) Keine Abzugsbeträge
Antragserfordernis Gesetzlicher Regelfall Unwiderruflicher Antrag Entfällt

 

 

3. Lohnsummenkontrolle: Die Arbeitsplatzgarantie als Steuerbedingung

Das Kernstück der erbschaftsteuerlichen Begünstigung ist die Sicherung der Arbeitsplätze. Gemäß § 13a Abs. 3 ErbStG wird geprüft, ob die kumulierte Lohnsumme nach Ablauf der Behaltefrist die gesetzlich definierte Quote der Ausgangslohnsumme erreicht.

Die Ausgangslohnsumme

Als Ausgangslohnsumme gilt die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Stichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre des Unternehmens. Zur Lohnsumme gehören alle Vergütungen und Löhne (inkl. Gratifikationen, Tantiemen, Sachbezüge), die an die Belegschaft gezahlt wurden.

Rechnerisches Beispiel zur Lohnsummenprüfung:

Ein Betrieb erzielt eine durchschnittliche Ausgangslohnsumme von 1.500.000 EUR p. a. und beschäftigt 35 Mitarbeiter.

  • Bei Regelverschonung (5 Jahre): Erforderliche Mindestlohnsumme = 1.500.000 EUR × 400 % = 6.000.000 EUR.

    Im Schnitt müssen pro Jahr mindestens 1.200.000 EUR Lohnsumme aufrechterhalten werden.

  • Bei Optionsverschonung (7 Jahre): Erforderliche Mindestlohnsumme = 1.500.000 EUR × 700 % = 10.500.000 EUR.

    Im Schnitt müssen pro Jahr mindestens 1.500.000 EUR Lohnsumme aufrechterhalten werden.

Rechtsfolge bei Lohnsummenverstoß: Wird die Mindestlohnsumme verfehlt, fällt der Verschonungsabschlag anteilig im Verhältnis der tatsächlich erreichten zur geforderten Lohnsumme rückwirkend weg; daraus kann eine Nachsteuer entstehen. Zusätzlich können nach den allgemeinen steuerlichen Verzinsungsregeln (§ 233a AO) Zinsen anfallen.

4. Der Verwaltungsvermögenstest: Abgrenzung von Produktiv- und Schafkapital

Die Hürde für eine steueroptimierte Unternehmensnachfolge liegt in der Zusammensetzung der Vermögenswerte. Der Gesetzgeber schützt ausschließlich produktives Betriebsvermögen. Nicht begünstigt ist das sogenannte Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 ErbStG):

 

  • Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile und grundstücksgleiche Rechte

  • Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 % oder weniger

  • Wertpapiere und vergleichbare Forderungen

  • Kunstgegenstände, Münzen, Oldtimer, Yachten und sonstige Gegenstände der privaten Lebensführung

  • Finanzmittelüberhang nach Abzug der betrieblichen Schulden

Wichtig zu den Nutzungsüberlassungen: Die Einordnung von Immobilien ist nicht rein typologisch. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG enthält bedeutende Rückausnahmen, insbesondere für die gewerbliche Betriebsaufspaltung und das Sonderbetriebsvermögen, für konzerninterne Nutzungsüberlassungen sowie für qualifizierte gewerbliche Wohnungsunternehmen.

5. Junge Finanzmittel, junges Verwaltungsvermögen & die 2-Jahres-Investitionsklausel

Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel werden bei der Ermittlung des begünstigten Vermögens besonders streng behandelt. Sie können insbesondere nicht als unschädliches Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 7 Satz 1 ErbStG behandelt werden.

1. Junge Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG)

Junge Finanzmittel sind grundsätzlich der positive Saldo der innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Stichtag eingelegten und entnommenen Finanzmittel. Junge Finanzmittel werden vor Anwendung des 15 %-Finanzmitteltests gesondert ermittelt und gelten selbst als Verwaltungsvermögen; außerdem sind sie nach § 13b Abs. 7 und 8 ErbStG weder unschädliches Verwaltungsvermögen noch mit Schulden verrechenbar.

2. Junges Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG)

Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens, die dem Betrieb im Zeitpunkt der Steuerentstehung weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren. Auch sie scheiden aus der Begünstigung aus.

3. Die Zwei-Jahres-Investitionsklausel nach § 13b Abs. 5 ErbStG

Beim Erwerb von Todes wegen können bestimmte Vermögensgegenstände unter den Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 ErbStG rückwirkend aus dem Verwaltungsvermögen ausscheiden, wenn der Erwerber sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall in begünstigtes Produktivvermögen investiert. Voraussetzung ist insbesondere ein bereits im Zeitpunkt der Steuerentstehung bestehender vorgefasster Plan des Erblassers.

Wichtige Abgrenzung: Für Schenkungen unter Lebenden gilt diese Investitionsklausel nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und den amtlichen Richtlinien (R E 13b.27 ErbStR) nicht.

6. Praxisbeispiel: Generationswechsel im Mittelstand

Vereinfachtes Rechenmodell: Die nachfolgende Berechnung dient der Veranschaulichung der Wirkungsweise der Kriterien. Die steuerliche Ermittlung von Finanzmitteln, Verwaltungsvermögen und anteilig abzugsfähigen Schulden erfolgt in der Praxis nach der mehrstufigen Systematik des § 13b Abs. 4 bis 8 ErbStG und kann im Einzelfall von dieser vereinfachten Darstellung abweichen.

Ausgangslage

Ein Maschinenbauunternehmen (GmbH & Co. KG) soll vom Vater auf die Tochter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden:

  • Gemeiner Wert des Betriebsvermögens (Unternehmenswert berechnen): 12.000.000 EUR.

  • Beschäftigte: 42 Vollzeitkräfte.

  • Ausgangslohnsumme (5-Jahres-Schnitt): 2.100.000 EUR.

  • Bilanzierte Bankguthaben & Forderungen: 3.200.000 EUR (keine jungen Finanzmittel).

  • Betriebliche Verbindlichkeiten: 1.400.000 EUR.

  • Verwaltungsvermögen (eine fremdvermietete Halle): 800.000 EUR.

 

Prüfungsschritte

 

Prüfstufe Berechnung / Wert Ergebnis & Einordnung
1. Finanzmittel nach Schulden 3.200.000 EUR – 1.400.000 EUR 1.800.000 EUR Netto-Finanzmittel
2. 15 % Finanzmittelsockel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5) 15 % von 12.000.000 EUR 1.800.000 EUR Freibetrag
3. Schädliche Finanzmittel im Beispiel 1.800.000 EUR – 1.800.000 EUR 0 EUR (vollständig abgedeckt)
4. Verwaltungsvermögen Gesamt 800.000 EUR (Halle) 6,67 % des Unternehmenswerts
5. Eignung Optionsverschonung 6,67 % liegt unter der 20 %-Schwelle Optionsverschonung (100 %) zulässig

Strategische Entscheidung

Da das Verwaltungsvermögen mit 6,67 % deutlich unter der 20 %-Grenze des § 13a Abs. 10 ErbStG liegt und eine stabile Personalentwicklung prognostiziert wird, stellt die Nachfolgerin den unwiderruflichen Antrag auf Optionsverschonung:

  • Erbschaftsteuer auf das begünstigte Betriebsvermögen: 0 EUR – unter der Annahme, dass sämtliche Voraussetzungen der Optionsverschonung erfüllt und während der Behaltefrist eingehalten werden.

  • Auflage Behaltefrist: 7 Jahre Behaltefrist; während dieser Zeit sind die in § 13a Abs. 6 ErbStG geregelten schädlichen Verfügungen (Veräußerung des Betriebs, Teilbetriebs, Mitunternehmeranteils oder wesentlicher Betriebsgrundlagen) sowie unzulässige Überentnahmen zu vermeiden.

  • Auflage Lohnsumme (korrigierte Berechnung): Innerhalb der siebenjährigen Lohnsummenfrist muss die kumulierte Lohnsumme bei 700 % Mindestquote mindestens betragen: 2.100.000 EUR × 700 % = 14.700.000 EUR (durchschnittlich 2,1 Mio. EUR p. a.).

7. Proprietäres Entscheidungsmodell: Das FZK Verschonungs-Risikoradar™

Um Inhabern und Nachfolgern eine schnelle, praxisnahe Orientierung vor der Einleitung steuerlicher Maßnahmen zu bieten, fasst das FZK Verschonungs-Risikoradar™ die vier zentralen Transaktionsachsen zusammen:

Matrix-Kriterien des Risikoradars

Dimension Grün (Geringes Risiko) Gelb (Mittleres Risiko) Rot (Hohes Risiko)
1. Verwaltungsvermögen Niedrig (< 10 %) Mittel (10 bis 19 %) Kritisch (ge 20 % für Option / \ ge 90 % Fallbeil)
2. Lohnsummen-Entwicklung Stabil steigend / hohe Visibilität Leichte Fluktuation prognostiziert Restrukturierung / Stellenabbau geplant
3. Beteiligungsquote Klar > 25 % (unmittelbar) Poolvertrag erforderlich (§ 13b) 25 % ohne Stimmbindungspool
4. Behalte- & Exit-Horizont Stabile Fortführung ge 7 Jahre Fortführung für 5 Jahre gesichert Verkauf oder Umstrukturierung geplant

Strategische Zuordnung: Überwiegend Grün = Optionsverschonung (100 %) realistisch prüfbar; überwiegend Gelb = Regelverschonung (85 %) vorziehen; Rot = Hohes Nachversteuerungs- oder Ausschlussrisiko; vorherige Bilanzbereinigung erforderlich.

(Hinweis: Orientierungsmodell der Transaktionspraxis, keine gesetzliche Steuerberechnung.)

 

8. Großerwerbe über 26 Mio. EUR: Abschmelzmodell & Verschonungsbedarfsprüfung

Übersteigt das begünstigte Vermögen 26 Millionen Euro pro Erwerber, entfällt der automatische volle Verschonungsabschlag. Dem Erwerber stehen zwei alternative Pfade offen:

Das Abschmelzmodell (§ 13c ErbStG: 26 bis 90 Mio. EUR)

Der Verschonungsabschlag verringert sich um 1 Prozentpunkt je volle 750.000 EUR, die der Erwerb 26 Mio. EUR übersteigt. Bei einem Erwerb von 90 Mio. EUR schmilzt die Verschonung vollständig auf 0 % ab:

Berechnungsformel im Klartext:

Abschmelzung in Prozentpunkten = Volle 750.000-EUR-Schritte oberhalb von 26 Mio. EUR × 1 Prozentpunkt

Abschmelzungsstufen im Überblick

Begünstigter Erwerb Übersteigender Betrag Abschmelzung Verbleibender Abschlag (Regelverschonung) Verbleibender Abschlag (Optionsverschonung)
26.000.000 EUR 0 EUR 0 %-Punkte 85 % 100 %
35.000.000 EUR 9.000.000 EUR 12 %-Punkte 73 % 88 %
50.000.000 EUR 24.000.000 EUR 32 %-Punkte 53 % 68 %
65.000.000 EUR 39.000.000 EUR 52 %-Punkte 33 % 48 %
80.000.000 EUR 54.000.000 EUR 72 %-Punkte 13 % 28 %
Ab 90.000.000 EUR $\ge$ 64.000.000 EUR Vollständig 0 % 0 %

Die Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG)

Alternativ zum Abschmelzmodell kann der Erwerber einen Erlass der Steuer beantragen, soweit er nachweist, dass er die festgesetzte Steuer nicht aus 50 % seines verfügbaren Vermögens begleichen kann. Hierzu zählt nicht nur das mitübertragene nicht begünstigte Vermögen, sondern das gesamte weltweite private Vermögen des Erwerbers, welches der Finanzverwaltung offengelegt werden muss.

9. Schnittstellen zum Transaktionsmarkt: MBO, MBI & Unternehmensverkauf

Nicht jede Unternehmensnachfolge verbleibt dauerhaft in Familienhand:

 

  • Schenkung vor Anteilsverkauf: Überträgt ein Inhaber Anteile steuerbegünstigt auf die Nachfolgegeneration und veräußert der Nachfolger die Anteile kurz danach an Dritte, die eine Firma kaufen oder ein Unternehmen kaufen wollen, greift § 13a Abs. 6 ErbStG: Der Verkauf innerhalb der Behaltefrist führt zum rückwirkenden Wegfall des Verschonungsabschlags.

  • MBO / MBI: Ein klassischer Management Buy-Out (MBO) oder Management Buy-In (MBI) erfolgt regelmäßig entgeltlich und fällt damit nicht unter die hier dargestellte Betriebsvermögensverschonung des ErbStG. Die ertragsteuerlichen Folgen des Verkaufs hängen insbesondere von Rechtsform, Verkäuferstruktur und Beteiligungshöhe ab.

  • Privater Abfindungsbedarf: Kann der Kapitalbedarf zur Abfindung weichender Erben innerhalb der Familie nicht tragfähig finanziert werden, sollte eine externe Firmenübernahme oder Geschäftsübernahme als alternative Nachfolgelösung geprüft werden.

  • Investition von Kapital: Nach einem Unternehmensverkauf kann die Investition von Kapital über Familienholdings oder Vermögensverwaltungsgesellschaften strukturiert werden.

10. Checkliste: Nachfolge-Readiness nach § 13a / § 13b ErbStG

  • [ ] 1. Steuerliche Unternehmensbewertung: Liegt eine stichtagsbezogene steuerliche Bewertung nach dem BewG vor – etwa nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) oder einer anerkannten Bewertungsmethode?

  • [ ] 2. 90-%-Test gesichert: Beträgt das Brutto-Verwaltungsvermögen garantiert weniger als 90 % des Unternehmenswerts?

  • [ ] 3. Eignung Optionsverschonung: Liegt das bereinigte Verwaltungsvermögen bei maximal 20 % (§ 13a Abs. 10 ErbStG)?

  • [ ] 4. Junge Finanzmittel / Güter: Wurden Einlagen der letzten 24 Monate erfasst (Saldo der Einlagen und Entnahmen)?

  • [ ] 5. Mindestlohnsummen-Planung: Ist sichergestellt, dass die Lohnsummen über 5 Jahre (400 %) bzw. 7 Jahre (700 %) gehalten werden können?

  • [ ] 6. Mindestbeteiligung bei Kapitalgesellschaften: Hält der Übertragende mehr als 25 % unmittelbar an der GmbH oder existiert ein wirksamer Poolungsvertrag gem. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG?

  • [ ] 7. Investitionsklausel (bei Erbfall): Liegt bei geplanten Reinvestitionen innerhalb von zwei Jahren ein nachweisbarer, vorgefasster Plan des Erblassers vor (§ 13b Abs. 5 ErbStG)?

11. 10 Häufige Fragen (FAQ)

1. Wann lohnt sich die Optionsverschonung (100 %) gegenüber der Regelverschonung (85 %)?

Die Optionsverschonung lohnt sich, wenn das Unternehmen über maximal 20 % Verwaltungsvermögen verfügt und eine stabile Lohnsummenentwicklung über 7 Jahre (mindestens 700 % der Ausgangslohnsumme) sichergestellt werden kann. Bei Konjunktur- oder Restrukturierungsrisiken bietet die 5-jährige Regelverschonung mit geringeren Lohnsummenanforderungen (400 %) mehr Flexibilität.

2. Was passiert, wenn die Mindestlohnsumme unterschritten wird?

Wird die Mindestlohnsumme nach Ablauf der Behaltefrist verfehlt, entfällt der Verschonungsabschlag anteilig im Verhältnis der tatsächlich erreichten zur geforderten Lohnsumme rückwirkend; daraus kann eine Nachsteuer entstehen, auf die nach den allgemeinen steuerlichen Regeln Zinsen anfallen können.

3. Was sind junge Finanzmittel nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG?

Junge Finanzmittel sind der positive Saldo der innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Stichtag eingelegten und entnommenen Finanzmittel. Sie werden vor Anwendung des Finanzmitteltests ausgesondert, gelten als Verwaltungsvermögen und können weder mit Schulden verrechnet werden noch vom 15 %-Finanzmittelsockel profitieren.

4. Sind GmbH-Anteile immer begünstigungsfähig?

Nein. Anteile an Kapitalgesellschaften sind nur begünstigt, wenn der Schenker bzw. Erblasser zu mehr als 25 % unmittelbar am Nennkapital beteiligt war, oder wenn sich Gesellschafter in einem Stimmbindungspool vertraglich gebunden haben (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).

5. Was regelt der 90-%-Test nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG?

Erreicht das Verwaltungsvermögen vor Verrechnung mit Schulden mindestens 90 % des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens, scheidet jede Verschonung vollständig aus. Das gesamte Betriebsvermögen unterliegt voll der Erbschaftsteuer.

6. Was passiert bei einem Verkauf innerhalb der Behaltefrist?

Veräußert der Nachfolger den Betrieb, einen Teilbetrieb, einen Mitunternehmeranteil oder wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb von 5 Jahren (Regelverschonung) bzw. 7 Jahren (Optionsverschonung), entfällt der Verschonungsabschlag rückwirkend (§ 13a Abs. 6 ErbStG).

7. Was gilt für Kleinbetriebe bei der Lohnsummenprüfung?

Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten sind gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 ErbStG vollständig von der Verpflichtung zur Einhaltung einer Mindestlohnsumme befreit.

8. Was ist der Unterschied zwischen Abschmelzmodell und Verschonungsbedarfsprüfung ab 26 Mio. Euro?

Beim Abschmelzmodell (§ 13c ErbStG) verringert sich der Verschonungsabschlag um 1 %-Punkt je 750.000 EUR Erwerb über 26 Mio. EUR (ab 90 Mio. EUR entfällt er vollständig). Bei der Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) wird die Steuer erlassen, wenn der Erwerber nachweist, dass er die Steuer nicht aus 50 % seines verfügbaren Vermögens zahlen kann.

9. Was gilt für die 2-Jahres-Investitionsklausel nach § 13b Abs. 5 ErbStG?

Sie gilt ausschließlich für Erwerbe von Todes wegen (Erbfall), wenn ein bereits im Zeitpunkt der Steuerentstehung bestehender vorgefasster Plan des Erblassers vorliegt und die Investition in begünstigtes Vermögen innerhalb von zwei Jahren erfolgt. Für Schenkungen unter Lebenden gilt die Klausel nicht.

10. Können vermietete Immobilien begünstigt übertragen werden?

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke gehören grundsätzlich zum schädlichen Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG). Ausnahmen bestehen insbesondere bei gewerblichen Betriebsaufspaltungen, Sonderbetriebsvermögen, konzerninternen Nutzungsüberlassungen oder qualifizierten Wohnungsunternehmen.

Referenzen & Externe Autorität

  1. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 13a Befreiung für Betriebsvermögen: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13a.html

  2. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 13b Begünstigtes Vermögen & Investitionsklausel: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13b.html

  3. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 13c Verschonungsabschlag bei Großerwerben: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13c.html

  4. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 28a Verschonungsbedarfsprüfung: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__28a.html

  5. Bewertungsgesetz (BewG) § 199ff. Vereinfachtes Ertragswertverfahren: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__199.html

 

Autorenbox & Rechtlicher Hinweis

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder juristische Beratung.

Autorenbox: Jürgen Penno, Dipl.-Betriebsw. (FH). Experte für Unternehmensnachfolge und M&A-Transaktionen. Seit 2006 begleitet Jürgen Penno Inhaber und Nachfolger dabei, den Brückenschlag zwischen steuerlicher Bewertung, behördlichen Auflagen und realer Unternehmenspraxis erfolgreich zu gestalten.

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