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Dividendenausschüttung beim Unternehmensverkauf: Juristische Risiken und M&A-Strategien

Einleitung: Kapitalentnahme vor der Geschäftsübernahme – sinnvoll oder riskant?

Im Rahmen eines Unternehmensverkaufs stellt sich häufig die Frage, ob vorab eine Dividendenausschüttung vorgenommen werden soll. Diese Transaktionsgestaltung kann steuerlich und wirtschaftlich vorteilhaft sein – birgt jedoch erhebliche haftungsrechtliche Risiken, insbesondere für geschäftsführende Gesellschafter und Vorstände. Der Beitrag beleuchtet die zivil- und gesellschaftsrechtlichen Grundlagen sowie strategische Optionen im Rahmen einer Firmenübernahme und liefert praxisnahe Empfehlungen aus Sicht von firmenzukaufen.de.


H2: Was bedeutet eine Dividendenausschüttung im M&A-Kontext?

Eine Dividendenausschüttung vor dem Vollzug einer Geschäftsübernahme dient der gezielten Kapitalentnahme durch die Altgesellschafter. Dies reduziert den bilanziellen Unternehmenswert und kann bei sogenannten Cash-Free/Debt-Free-Transaktionen Bestandteil der vertraglichen Kaufpreisstruktur sein. Im M&A-Prozess wird dies als Vorbereitung auf eine Kapitalherauslösung bezeichnet.


H2: Gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen und Genehmigungspflichten

H3: Zustimmungsorgane und Verfahrensregeln

Die Ausschüttung von Dividenden bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bzw. bei Kapitalgesellschaften zusätzlich des Aufsichtsrats. Maßgeblich ist der sogenannte Ausschüttungstest (auch Solvenz- und Liquiditätstest), der sicherstellen muss, dass die Ausschüttung mit den Rücklagen und der Liquiditätslage des Unternehmens vereinbar ist.

H3: Schutz der Unternehmenssubstanz

Ziel des Tests ist es, eine Gefährdung der Zahlungsfähigkeit (Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO) sowie der Überschuldung (§ 19 InsO) zu verhindern. Ist absehbar, dass durch die Ausschüttung die Unternehmensfortführung kompromittiert wird, ist diese als verbotene Auszahlung gemäß § 30 GmbHG bzw. § 57 AktG zu qualifizieren.


H2: Geschäftsführerhaftung bei fehlerhafter Ausschüttung

Auch wenn die Dividendenausschüttung formal korrekt beschlossen wurde, haftet der Geschäftsführer oder Vorstand persönlich, wenn sich nachträglich eine Insolvenzreife ergibt, die vorhersehbar war. Nach deutschem Gesellschaftsrecht greift hier insbesondere die Organhaftung gemäß § 43 GmbHG bzw. § 93 AktG bei Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns. In der Praxis bedeutet dies: Wurde der Kapitalabfluss nicht ausreichend geprüft oder dokumentiert, haftet das Organ mit seinem Privatvermögen gesamtschuldnerisch.


H2: Direktor-Mehrheitsgesellschafter (DGA) im Zielkonflikt

H3: Interessenkollision zwischen Gesellschafterstellung und Geschäftsführung

Ist der Geschäftsführer gleichzeitig Hauptgesellschafter – im M&A-Jargon auch als Director-Gesellschafter oder Direktor-Mehrheitsaktionär (DGA) bezeichnet –, besteht ein inhärenter Interessenkonflikt. Einerseits strebt er eine möglichst hohe Kapitalverwertung an, andererseits obliegt ihm die Wahrung der Unternehmensinteressen. Eine überhöhte Ausschüttung kann daher zur pflichtwidrigen Selbstbegünstigung führen.


H2: Gestaltungsoptionen zur Haftungsvermeidung beim Unternehmensverkauf

H3: Strukturierung des Kaufpreises ohne Dividendenkomponente

Eine alternative Strukturierungsform besteht darin, den Unternehmenskaufpreis vollständig durch den Erwerber auszahlen zu lassen, ohne Vorabausschüttung. Der Käufer kann nach Vollzug eigenständig über Gewinnausschüttungen oder Kapitalentnahmen entscheiden. Diese Praxis senkt das Haftungsrisiko des Verkäufers und sorgt für klare Trennung zwischen Erwerbs- und Ausschüttungsphase.

H3: Haftungsfreistellung durch Käufererklärung

Zur Absicherung kann im Rahmen des SPA (Share Purchase Agreement) oder durch eine separate Nebenabrede eine Freistellungserklärung (Hold Harmless Letter) des Erwerbers unterzeichnet werden. Darin bestätigt dieser, dass die Geschäftsführung der Ausschüttung auf Basis vollständiger Information und unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben zugestimmt hat. Dies dient dem ehemaligen Geschäftsführer als Enthaftungstatbestand.


H2: Bedeutung der Kontinuität und Abstimmung mit dem Erwerber

Die Entscheidung über eine Dividendenausschüttung sollte ausschließlich auf der aktuellen finanziellen Situation beruhen – zukünftige Pläne des Erwerbers bleiben dabei rechtlich irrelevant. Dennoch ist es aus haftungspräventiven Gründen ratsam, sich über die Post-Merger-Strategie zu informieren. Verändert der Käufer z. B. signifikant das Geschäftsmodell, kann dies die wirtschaftlichen Folgen ex ante anders erscheinen lassen. Eine solche Dokumentation stärkt die Beweisführung im Fall späterer Auseinandersetzungen.


Fazit: Dividendenpolitik vor der Firmenübernahme mit Bedacht gestalten

Die vorgezogene Dividendenausschüttung beim Unternehmensverkauf kann eine attraktive Option für Verkäufer darstellen, birgt aber auch juristische Fallstricke. Gerade in der Vorbereitungsphase eines Share Deals oder Asset Deals sollten Kapitalstruktur, Liquidität und Zukunftsfähigkeit des Unternehmens sorgfältig evaluiert werden. Eine rechtlich einwandfreie und transparent dokumentierte Vorgehensweise schützt nicht nur den Geschäftsführer, sondern sichert auch das Vertrauen potenzieller Erwerber.


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FAQ – Dividendenausschüttung bei Geschäftsübernahme

Wann ist eine Dividendenausschüttung vor dem Unternehmensverkauf zulässig?

Wenn die Ausschüttung die Zahlungsfähigkeit und Eigenkapitalstruktur des Unternehmens nicht gefährdet und alle gesetzlichen Genehmigungsorgane zugestimmt haben.

Wer haftet bei Insolvenz nach der Ausschüttung?

Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er gegen Sorgfaltspflichten verstoßen oder die Kapitalentnahme nicht hinreichend geprüft hat.

Welche Alternativen zur Dividendenausschüttung gibt es?

Eine vollständige Kaufpreiszahlung durch den Erwerber oder die nachgelagerte Entnahme durch diesen nach Übergang der Anteile.

Was ist eine Freistellungserklärung im M&A?

Ein Dokument, mit dem der Käufer bestätigt, dass die Ausschüttung korrekt erfolgt ist, und den Verkäufer von künftiger Haftung befreit.