
Notarielle Beurkundungspflicht beim Unternehmensverkauf: Juristische Grundlagen
Wer eine Firma verkaufen möchte, sieht sich mit komplexen rechtlichen Anforderungen konfrontiert. Ein zentrales Element im Unternehmensverkaufsprozess ist die Frage, ob eine notarielle Beurkundungspflicht besteht. Diese hängt maßgeblich von der gewählten Transaktionsstruktur (z. B. Share Deal oder Asset Deal) sowie der Rechtsform des Unternehmens ab. Die fehlerhafte Wahl kann zur Nichtigkeit des Kaufvertrags und damit zu erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken führen.
Asset Deal vs. Share Deal: Auswirkungen auf die Beurkundungspflicht
In der deutschen M&A-Praxis wird zwischen zwei Transaktionsarten unterschieden:
Share Deal: Übertragung von Gesellschaftsanteilen
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Übertragung von Gesellschafteranteilen an Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG).
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Notarielle Beurkundung gemäß § 15 GmbHG ist verpflichtend.
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Ohne Beurkundung ist der Vertrag formnichtig (§ 125 BGB).
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Gilt auch für Stimmrechtsbindungsverträge, Abtretungsvereinbarungen und Kaufrechtsklauseln.
Asset Deal: Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern
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Übertragung ausgewählter materieller und immaterieller Vermögenswerte (z. B. Kundenstamm, Markenrechte, Maschinen).
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Grundsätzlich keine notarielle Pflicht, aber:
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Ja, wenn Grundstücke Teil der Vermögenswerte sind (§ 311b BGB).
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Ja, wenn das gesamte Betriebsvermögen pauschal ohne Einzelauflistung übertragen wird.
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Vergleichstabelle: Beurkundungspflicht im Überblick
Transaktionstyp | Notar erforderlich | Rechtsgrundlage |
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Share Deal – GmbH/UG | Ja | § 15 GmbHG, § 311b BGB |
Share Deal – AG/OHG/KG/GbR | Nein | Formfrei, Ausnahme bei Satzung |
Asset Deal ohne Immobilie | Nein | Formfrei |
Asset Deal mit Immobilie | Ja | § 311b BGB |
Asset Deal Gesamtvermögen | Ja | BGH, Urteil v. 21.04.1997 |
Relevanz der notariellen Beurkundung im Transaktionsprozess
Die notarielle Beurkundung dient im Unternehmenskaufvertrag als:
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Formvorschrift zur Sicherstellung der Rechtswirksamkeit.
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Beweisurkunde mit öffentlichem Glauben (§ 415 ZPO).
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Schutzmechanismus für Käufer und Verkäufer vor vorschnellen Erklärungen.
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Instrument zur Beratung und Aufklärung beider Vertragsparteien.
Ein nicht beurkundeter, aber beurkundungspflichtiger Vertrag ist nichtig – dies führt zur Rückabwicklung der Transaktion, zur Unwirksamkeit der Firmenübernahme und potenziell zu Steuerschäden oder Haftungsszenarien.
Typische Fallkonstellationen in der M&A-Praxis
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Verkauf von GmbH-Anteilen durch natürlichen oder juristischen Verkäufer → Beurkundungspflichtig.
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Einbringung von Betriebsvermögen im Rahmen einer Verschmelzung nach UmwG → Notar erforderlich.
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Übertragung einer Betriebsimmobilie im Rahmen eines Asset Deals → Beurkundungspflicht zwingend.
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Verdeckter Share Deal in Kombination mit Geschäftsführertausch → rechtliche Beurteilung erforderlich.
Fazit: Juristische Prüfung bei jedem Firmenverkauf unabdingbar
Ein rechtssicherer Firmenverkauf setzt stets eine fundierte Analyse der Beurkundungspflicht voraus. Besonders bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen (Share Deal) ist die Beurkundung in der Regel gesetzlich verpflichtend. Beim Asset Deal bestehen Ausnahmen, insbesondere wenn Immobilien oder das gesamte Betriebsvermögen Gegenstand des Kaufs sind.
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der Wahl der optimalen Transaktionsstruktur,
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FAQ – Notarielle Beurkundung beim Firmenverkauf
Ein Notar ist erforderlich bei Share Deals mit GmbH- oder UG-Anteilen sowie bei Asset Deals, wenn Immobilien oder das gesamte Betriebsvermögen übertragen werden.
Ja. Der Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen unterliegt nach § 15 GmbHG der notariellen Beurkundungspflicht.
Der Vertrag ist nichtig, wenn eine gesetzliche Formvorschrift verletzt wird. Dies führt zu rechtlicher Unsicherheit, Rückabwicklung und potenziellen Schadensersatzansprüchen.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen. Beim Verkauf von Personengesellschaftsanteilen (z. B. OHG, KG) oder bei einem Asset Deal ohne Immobilien ist keine Beurkundung erforderlich.
Immer dann, wenn gesellschaftsrechtliche, steuerliche oder haftungsrelevante Fragestellungen bestehen – insbesondere bei komplexen M&A-Transaktionen oder Strukturierungsfragen.