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Aufschiebende Bedingungen beim Unternehmenskauf: Rechtssicherheit in M&A-Transaktionen

Einleitung: Warum Vertragsbedingungen für Käufer und Verkäufer essenziell sind

Bei der Unternehmensnachfolge, Firmenübernahme oder dem Wunsch, ein Unternehmen zu verkaufen, spielen rechtliche Rahmenbedingungen eine zentrale Rolle. Ein besonders wirkungsvolles Instrument zur Absicherung beider Transaktionsparteien sind sogenannte aufschiebende Bedingungen (auch: suspensive Conditions). Diese M&A-rechtliche Klausel sorgt dafür, dass der Unternehmenskaufvertrag erst mit Eintritt definierter Voraussetzungen in Kraft tritt – und schützt so vor unerwünschten Verpflichtungen oder wirtschaftlichen Nachteilen.


Was sind aufschiebende Bedingungen in M&A-Transaktionen?

Aufschiebende Bedingungen sind vertragliche Klauseln, die regeln, dass ein Vertrag – insbesondere ein Unternehmenskaufvertrag (Share Deal oder Asset Deal) – erst mit Eintritt bestimmter, vorab definierter Bedingungen rechtlich wirksam wird. Sie bieten Rechtssicherheit in Situationen, in denen wesentliche Faktoren wie Finanzierungszusage, aufsichtsrechtliche Freigaben oder interne Organbeschlüsse noch ausstehen.

Typische Beispiele für aufschiebende Bedingungen in Unternehmensverkäufen sind:

  • Zahlungszusage oder Kreditvergabe durch eine Bank (Deckung des Kapitalbedarfs)

  • Zustimmung der Gesellschafterversammlung, des Beirats oder Aufsichtsrats

  • Erfüllung behördlicher Genehmigungen, z. B. durch das Bundeskartellamt

  • Due-Diligence-Prüfungen mit zufriedenstellendem Ergebnis

  • Einvernehmliche Klärung von Altverbindlichkeiten oder Mietverhältnissen

Erst wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kommt der Kaufvertrag zur wirtschaftlichen und rechtlichen Vollziehung (sog. Closing).


Beispiel aus der Praxis: Aufschiebende Bedingungen schützen bei fehlender Bankzustimmung

Ein bedeutendes Urteil des niederländischen Berufungsgerichts in ’s-Hertogenbosch vom 07.08.2018 (ECLI:NL:GHSHE:2018:3362) zeigt die Tragweite solcher Klauseln:

Eine Gesundheitseinrichtung veräußerte eine Immobilie an einen Erwerber. Der Kaufvertrag enthielt eine aufschiebende Bedingung, wonach die Zustimmung des Aufsichtsrats sowie der Hausbank erforderlich war. Letztere verweigerte ihre Zustimmung aufgrund eines nicht marktkonformen Kaufpreises, der unter dem ermittelten Verkehrswert lag.

Der Erwerber versuchte dennoch, die Erfüllung des Vertrags gerichtlich durchzusetzen. Das Gericht entschied jedoch, dass der Vertrag mangels Eintritts der Bedingung nicht bindend geworden war. Die Klage wurde abgewiesen, die Sicherungspfändung aufgehoben.

Kernaussagen des Urteils:

  • Aufschiebende Bedingungen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden

  • Die Organverfassung (z. B. Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats) ist zwingend zu beachten

  • Auch berechtigte wirtschaftliche Interessen (z. B. Schutz vor Kreditrisiken) rechtfertigen den Nichteintritt der Bedingung


Rechtliche Bedeutung: Vertragsbindung nur bei Bedingungseintritt

Fehlen aufschiebende Bedingungen, kann die andere Partei auf Vertragserfüllung klagen, selbst wenn z. B. keine Finanzierung steht oder notwendige Genehmigungen fehlen. Bei korrekter vertraglicher Gestaltung bewahren Sie sich als Käufer oder Verkäufer jedoch die Rechtssicherheit, die in jeder M&A-Transaktion essenziell ist – insbesondere in Verbindung mit einem hohen Kapitalbedarf oder sensibler Unternehmensbewertung.


Typische Anwendungsfälle im Unternehmenskaufvertrag

Bei jeder Firmenübernahme oder Geschäftsübernahme sollten aufschiebende Bedingungen integraler Bestandteil des Vertragswerks sein. Gängige Konstellationen:

Anwendungsfall Mögliche Bedingung
Finanzierung offen Vorbehaltlich verbindlicher Finanzierungszusage
Zustimmungspflichten offen Zustimmung durch Aufsichtsrat oder Gesellschafterkreis
Behördenverfahren anhängig Freigabe durch Kartellbehörde oder Aufsichtsorgan
Due-Diligence nicht abgeschlossen Positives Prüfergebnis ohne wesentliche Beanstandungen

Praxistipp: Absicherung über den Letter of Intent hinaus

Bereits im Letter of Intent (Absichtserklärung) sollten wichtige aufschiebende Bedingungen formuliert werden. Besonders wenn Käufer oder Investoren ein Unternehmen kaufen möchten, ohne die Finanzierung bereits final gesichert zu haben, bietet dies Verhandlungsspielraum und Absicherung vor einer verfrühten Bindung.


Fazit: Juristische Absicherung durch aufschiebende Bedingungen

Wer eine Firma verkaufen oder eine Firmenübernahme anstrebt, sollte aufschiebende Bedingungen nicht als lästiges Detail, sondern als zwingenden Bestandteil jeder M&A-Transaktion begreifen. Sie ermöglichen es, Investitionsentscheidungen rechtlich abzusichern, die Unternehmensbewertung risikoadjustiert vorzunehmen und Vertragsverhältnisse nur dann zu aktivieren, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Eine strukturierte Vertragsgestaltung in Zusammenarbeit mit spezialisierten M&A-Beratern oder Juristen ist dabei unerlässlich.


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FAQ – Aufschiebende Bedingungen bei Firmenübernahmen

Was ist eine aufschiebende Bedingung im M&A-Kontext?

Eine vertragliche Voraussetzung, die den Eintritt der Wirksamkeit eines Kaufvertrags von einem bestimmten Ereignis abhängig macht.

Können aufschiebende Bedingungen nachträglich ergänzt werden?

Nur mit beidseitigem Einverständnis und einer vertraglichen Ergänzungsvereinbarung – die ursprüngliche Vertragsbindung bleibt sonst bestehen.

Welche Risiken entstehen ohne aufschiebende Bedingungen?

Fehlen diese, droht eine bindende Verpflichtung auch ohne gesicherte Finanzierung, Zustimmung oder Genehmigung – mit potenziell erheblichen finanziellen Folgen.

Wann ist der richtige Zeitpunkt für die Formulierung solcher Klauseln?

Spätestens im Letter of Intent und zwingend im finalen Unternehmenskaufvertrag (SPA – Share Purchase Agreement bzw. APA – Asset Purchase Agreement).