
Steuerliche Risiken vermeiden – rechtssicher verkaufen
Ein Verkauf Firmen kann erhebliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Damit Sie beim Unternehmen verkaufen keine steuerlichen Nachteile erleiden, ist eine frühzeitige, fundierte Steuerplanung unerlässlich. Der Steuerberater übernimmt hierbei nicht nur eine beratende Funktion, sondern strukturiert gemeinsam mit Ihnen den optimalen Ablauf des Veräußerungsvorgangs. Insbesondere im Rahmen von M&A-Transaktionen gilt: Wer steuerlich richtig plant, sichert sich einen deutlichen finanziellen Vorteil.
Asset Deal oder Share Deal: steuerliche Weichenstellung
Bereits die Transaktionsform entscheidet maßgeblich über die steuerliche Belastung beim Verkauf Firmen:
Transaktionsform | Rechtliche Definition | Steuerliche Folgen |
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Asset Deal | Einzelveräußerung der Wirtschaftsgüter eines Betriebs | Einkommensteuer, Gewerbesteuer, ggf. Umsatzsteuer gemäß §§ 15, 16 EStG; § 7 GewStG |
Share Deal | Übertragung von Gesellschaftsanteilen (z. B. GmbH-Anteile) | Anwendung § 17 EStG, Kapitalertragsteuer oder Teileinkünfteverfahren |
Ein erfahrener Steuerberater analysiert frühzeitig, ob ein Asset Deal oder Share Deal steuerlich günstiger ist – abhängig von stillen Reserven, Abschreibungen, Beteiligungshöhe und steuerlicher Historie.
Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Unternehmensverkäufen
Im Zuge des Firma verkaufen sollten Unternehmer sämtliche steuerlichen Gestaltungsspielräume ausschöpfen. Dazu zählen:
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Nutzung des Freibetrags gemäß § 16 Abs. 4 EStG (bis zu 45.000 €)
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Anwendung der Tarifvergünstigung nach § 34 EStG (ermäßigter Steuersatz)
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Halbeinkünfteverfahren / Teileinkünfteverfahren bei Beteiligungen ab 1 % (§ 3 Nr. 40 EStG)
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Optimierung von Veräußerungszeitpunkten in einkommensschwächere Jahre
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Einbindung einer Holdingstruktur zur Steuerverlagerung (§§ 20, 21 UmwStG)
Diese Maßnahmen dienen nicht nur der Steuervermeidung, sondern ermöglichen die rechtssichere Optimierung des Veräußerungserlöses.
Warum ein Steuerberater unverzichtbar ist
Ein spezialisierter Steuerberater bietet bei der Firmenübernahme oder Geschäftsübernahme unter anderem folgende Leistungen:
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Prüfung der steuerlichen Ausgangslage und Optimierungsoptionen
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Strukturierung des Verkaufs unter Berücksichtigung von § 17 EStG
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Gestaltung von Earn-out-Klauseln oder anderen variablen Kaufpreisbestandteilen
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Prüfung der Betriebsaufgabe versus Betriebsveräußerung
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Begleitung bei Verhandlungen mit Käufern und Finanzbehörden
Im Rahmen der Unternehmensnachfolge übernimmt der Steuerberater somit eine strategisch-gestaltende Rolle – nicht nur steuerlich, sondern auch betriebswirtschaftlich.
Unternehmensbewertung und Investitionsstruktur
Die Unternehmensbewertung ist Grundlage jeder Transaktion. Steuerlich relevant ist hierbei insbesondere die Bewertung stiller Reserven sowie die Verrechnung von Investitionen. Eine sachgerechte Bewertung verhindert spätere Konflikte mit der Finanzverwaltung und ermöglicht Investoren eine klare Einschätzung ihres Kapitalbedarfs und der möglichen Investition von Kapital.
Nutzen Sie unser Bewertungstool für Unternehmer, um erste Anhaltspunkte zu erhalten.
Fazit: Verkauf steuerlich klug vorbereiten
Ein Verkauf Firmen darf niemals ohne steuerliche Vorabprüfung erfolgen. Die steuerliche Strukturierung entscheidet über die Wirtschaftlichkeit der gesamten Transaktion. Wer frühzeitig plant, nutzt nicht nur gesetzliche Vergünstigungen, sondern schützt sich vor Steuerfallen. Ein spezialisierter Steuerberater ist hierfür unerlässlich und sollte integraler Bestandteil des Verkaufsteams sein – insbesondere bei komplexen Firmenübernahmen oder Unternehmensnachfolge-Modellen.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zur Nachfolgeplanung.
FAQ – Steuerliche Fragen beim Verkauf von Firmen
Die steuerliche Belastung hängt maßgeblich von der Transaktionsstruktur ab. Asset Deals lösen häufig Gewerbesteuer aus, Share Deals sind im Regelfall einkommensteuerpflichtig (§§ 16, 17 EStG).
Es können Einkommensteuer, Gewerbesteuer oder Kapitalertragsteuer anfallen. Je nach Gestaltung sind Vergünstigungen wie der Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG) oder der ermäßigte Steuersatz (§ 34 EStG) nutzbar.
Idealerweise in einkommensschwächeren Jahren oder nach optimaler Vorbereitung der Unternehmensstruktur – ggf. unter Einbindung einer Holding oder Betriebsaufspaltung.
Sie bestimmt u. a. die Höhe der stillen Reserven und beeinflusst damit die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage. Eine fehlerhafte Bewertung kann steuerliche Nachteile nach sich ziehen.
Er analysiert die steuerlichen Auswirkungen, strukturiert die Transaktion, klärt die steuerliche Behandlung des Kaufpreises und unterstützt bei der Einhaltung aller steuerlichen Pflichten.