Asset Deal oder Share Deal: Welche Struktur ist für Verkäufer optimal?

Einleitung

Beim Verkauf eines Unternehmens entscheidet die gewählte Transaktionsform maßgeblich über Steuern, Haftung und die zukünftige rechtliche Verantwortung. Verkäufer stehen oft vor der Frage, ob ein Asset Deal oder ein Share Deal die vorteilhaftere Struktur ist. Beide Modelle sind im deutschen M&A-Recht fest etabliert und unterscheiden sich erheblich in ihrer steuerlichen Behandlung, in der Übernahme von Verbindlichkeiten sowie in der Gestaltung des Kaufvertrags. Eine fundierte Wahl zwischen beiden Varianten kann über Millionenbeträge an Steuerlast und Haftungsrisiken entscheiden – ein Thema, das juristisch und strategisch gleichermaßen präzise betrachtet werden muss.


1. Grundstruktur und Rechtsmechanik der Transaktionsformen

Ein Asset Deal ist der Verkauf einzelner Vermögenswerte eines Unternehmens. Dazu zählen Anlagegüter, Vorräte, immaterielle Rechte, Verträge und Kundenbeziehungen. Der Käufer erwirbt das betriebliche Vermögen, nicht aber die Gesellschaft selbst.
Der Share Deal hingegen zielt auf den Erwerb von Gesellschaftsanteilen ab – etwa GmbH- oder AG-Anteile – und führt dazu, dass der Käufer automatisch alle Rechte und Pflichten der Gesellschaft übernimmt.

Zentrale Unterschiede:

Kriterium Asset Deal Share Deal
Kaufgegenstand Einzelne Wirtschaftsgüter Gesellschaftsanteile
Rechtliche Nachfolge Einzelrechtsnachfolge Gesamtrechtsnachfolge
Haftung selektiv begrenzbar vollständige Rechtsnachfolge
Steuern Einzelveräußerungsvorgänge (§16 EStG) Anteilsverkauf (§17 EStG)
Mitarbeiter Übergang nach § 613a BGB automatisch durch Anteilsübernahme
Kaufpreisstruktur auf Vermögenswerte verteilt pauschaler Anteilspreis

➡️ Fachbeitrag: Betrieb zu verkaufen: Asset Deal oder Share Deal – Unterschiede und rechtliche Bewertung

 

2. Steuerliche Behandlung und Optimierungsstrategien

Die steuerlichen Folgen sind einer der entscheidenden Unterschiede zwischen Asset Deal und Share Deal.

Beim Asset Deal führt der Verkauf einzelner Vermögensgegenstände zu Einkünften aus der Veräußerung nach § 16 EStG. Diese Gewinne sind einkommensteuerpflichtig. Zudem kann der Käufer die erworbenen Vermögenswerte abschreiben, was für ihn steuerlich vorteilhaft ist – für den Verkäufer aber meist nachteilig.

Der Share Deal ist steuerlich oft günstiger, da lediglich die Anteile an der Gesellschaft verkauft werden. Dadurch bleiben stille Reserven im Unternehmen und müssen nicht aufgedeckt werden. Insbesondere bei Kapitalgesellschaften können nach § 8b KStG bis zu 95 % des Gewinns steuerfrei bleiben.

Praxis-Tipp:
Eine Holding-Struktur vor dem Verkauf kann die Steuerlast bei einem Share Deal erheblich reduzieren.


3. Haftung, Gewährleistung und Betriebsübergang (§ 613a BGB)

Beim Asset Deal kann der Verkäufer die Haftung gezielt steuern, da nur ausgewählte Vermögenswerte übertragen werden. Dennoch gilt der Betriebsübergang gemäß § 613a BGB:
Alle bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen automatisch auf den Käufer über, inklusive aller Rechte und Pflichten.

Beim Share Deal übernimmt der Käufer sämtliche bestehenden Verpflichtungen – auch versteckte Haftungsrisiken, Altverbindlichkeiten oder schwebende Verfahren. Deshalb spielt die Due Diligence hier eine besonders zentrale Rolle.

In beiden Fällen ist der Kaufvertrag das wichtigste Instrument zur Begrenzung der Verkäuferhaftung. Typische Regelungen betreffen:

  • Garantien und Freistellungen

  • Gewährleistungsfristen

  • Steuerfreistellungen

  • Übergang der Geschäfte zum Closing

➡️ Fachbeitrag: Was genau beinhaltet eine Asset-Deal-Transaktion beim Unternehmen verkaufen?

 

4. Kaufpreisstruktur und Bewertung

Im Asset Deal wird der Kaufpreis auf die übertragenen Vermögensgegenstände verteilt. Diese Kaufpreisstruktur beeinflusst Abschreibungsmöglichkeiten, stille Reserven und steuerliche Abschirmungseffekte.
Beim Share Deal wird der Kaufpreis hingegen als Gesamtwert der Anteile festgelegt – meist auf Grundlage der Unternehmensbewertung mittels DCF- oder Multiplikatorverfahren.

Ein klarer Vorteil für den Käufer liegt beim Asset Deal, da die Aktivierung neuer Buchwerte steuerliche Abschreibungen ermöglicht. Verkäufer profitieren beim Share Deal von steuerlicher Begünstigung und einfacher Vertragsstruktur.


5. Strategische Abwägung aus Verkäufersicht

Für Verkäufer ist der Asset Deal interessant, wenn sie Haftungsrisiken minimieren und die Transaktion klar strukturieren wollen.
Der Share Deal hingegen bietet steuerliche Vorteile und reduziert die Komplexität der Übertragung.
Die Entscheidung hängt vom Geschäftsmodell, von den Vermögenswerten und von der Rechtsform ab.
Bei Kapitalgesellschaften ist der Share Deal meist günstiger, bei Personengesellschaften oft der Asset Deal.

Empfehlung:
Eine rechtliche und steuerliche Gesamtanalyse durch spezialisierte M&A-Berater, Steuerberater und Rechtsanwälte ist zwingend erforderlich, um die individuell optimale Transaktionsform zu bestimmen.


FAQ – Häufig gestellte Fragen

Wann lohnt sich ein Asset Deal für den Verkäufer?
Ein Asset Deal lohnt sich, wenn Haftungsbegrenzung, Transparenz und gezielte Vermögensübertragung im Vordergrund stehen.

Welche Steuervorteile bietet der Share Deal?
Ein Share Deal ist steuerlich vorteilhaft, da bei Kapitalgesellschaften bis zu 95 % des Gewinns steuerfrei bleiben können.

Wie wirkt § 613a BGB auf Mitarbeiterübernahmen?
Nach § 613a BGB gehen alle Arbeitsverhältnisse beim Asset Deal automatisch auf den Käufer über.

Wie verteilt man den Kaufpreis bei einem Asset Deal?
Der Kaufpreis wird auf die übertragenen Vermögenswerte aufgeteilt, was Abschreibungen beim Käufer ermöglicht.


Rechtliche Bewertung und strategischer Ausblick

Die Wahl zwischen Asset Deal und Share Deal ist eine der zentralen Weichenstellungen im M&A-Prozess. Während der Asset Deal Flexibilität und Haftungsbegrenzung bietet, punktet der Share Deal mit steuerlicher Effizienz und vereinfachter Transaktionsstruktur.
Für Verkäufer ist entscheidend, die steuerlichen, arbeitsrechtlichen und haftungsbezogenen Implikationen im Detail zu kennen und frühzeitig rechtliche Beratung einzubeziehen. Nur so lässt sich eine Unternehmensnachfolge gestalten, die wirtschaftlich sinnvoll und juristisch unangreifbar ist.

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