
Einleitung
Nach Abschluss einer Unternehmensnachfolge oder einer Firmenübernahme beginnt die eigentliche Bewährungsphase des Deals. Damit der Käufer die erworbenen Marktanteile und Kundenbeziehungen schützen kann, werden im Kaufvertrag regelmäßig Wettbewerbsverbote, Non-Solicitation- und Geheimhaltungsklauseln verankert.
Diese Regelungen sichern den wirtschaftlichen Kern des Geschäfts ab und verhindern, dass der Verkäufer nach dem Unternehmensverkauf erneut am Markt auftritt oder Mitarbeiter und Kunden abwirbt.
In der M&A-Praxis sind solche Klauseln juristisch anspruchsvoll, da sie einer strengen Prüfung auf Verhältnismäßigkeit unterliegen. Dieser Beitrag erklärt, wie Wettbewerbsverbote rechtssicher formuliert, wie Vertragsstrafen wirksam vereinbart und wie Non-Solicitation-Vereinbarungen mit dem deutschen Wettbewerbs- und Arbeitsrecht in Einklang gebracht werden.
1. Rechtliche Grundlage und wirtschaftliche Funktion
Das Wettbewerbsverbot ist ein klassisches Instrument der Transaktionssicherung. Es schützt den Käufer vor der Gefahr, dass der Verkäufer unmittelbar nach der Geschäftsübernahme wieder in denselben Markt eintritt und die Wettbewerbsposition des übertragenen Unternehmens schwächt.
Rechtlich basiert das Verbot auf dem Grundsatz der Privatautonomie (§ 311 BGB), wird aber durch den Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) begrenzt.
Nur wenn ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse des Käufers besteht und die Regelung in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht verhältnismäßig ist, ist sie wirksam.
In der Praxis wird das Wettbewerbsverbot häufig mit der Unternehmensbewertung und der Höhe des Kaufpreises verknüpft. Der Käufer zahlt mehr, wenn sichergestellt ist, dass der Verkäufer für eine bestimmte Zeit nicht in Konkurrenz tritt.
2. Zeitliche und räumliche Grenzen
Zeitliche Begrenzung
Die gängige Rechtsprechung erkennt zwei Jahre als zulässige Dauer an. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei stark personenbezogenen Geschäftsmodellen oder besonderen Know-how-Komponenten, sind bis zu drei Jahre vertretbar.
Räumliche Beschränkung
Das Verbot darf sich nur auf das tatsächliche Geschäftsgebiet des verkauften Unternehmens beziehen.
Eine europaweite oder globale Beschränkung ist nur bei international tätigen Konzernen gerechtfertigt.
Sachlicher Umfang
Die Klausel darf sich ausschließlich auf die konkrete Geschäftstätigkeit beziehen.
Ein generelles Tätigkeitsverbot in der gesamten Branche wäre unwirksam (§ 138 BGB).
3. Vertragsstrafe als Durchsetzungsinstrument
Zur Sicherung des Wettbewerbsverbots dient die Vertragsstrafe als präventives Druckmittel. Sie muss angemessen und verhältnismäßig ausgestaltet sein.
Praxisbeispiel:
„Verstößt der Verkäufer gegen das Wettbewerbsverbot, so verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Kaufpreises je Verstoß, mindestens jedoch 50.000 €.“
Juristisch relevant ist, dass die Vertragsstrafe nicht als unangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB) oder als sittenwidrig (§ 138 BGB) gewertet wird.
Empfohlen wird die Kombination mit einer Schiedsklausel oder einem Gutachterverfahren, um schnelle, vertrauliche Entscheidungen zu ermöglichen.
4. Non-Solicitation und Geheimhaltung
Neben dem klassischen Wettbewerbsverbot werden regelmäßig ergänzende Schutzmechanismen vereinbart:
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Non-Solicitation: untersagt dem Verkäufer, Kunden, Lieferanten oder Mitarbeiter abzuwerben.
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Non-Disclosure: verpflichtet zur dauerhaften Geheimhaltung vertraulicher Informationen, auch nach Vertragsende.
Während das Wettbewerbsverbot meist auf zwei Jahre befristet ist, kann die Geheimhaltungspflicht dauerhaft gelten.
Beide Regelungen dienen dazu, den immateriellen Unternehmenswert – also Markenreputation, Know-how und Kundenbindung – zu sichern.
5. Steuerliche Behandlung und Karenzentschädigung
Die Gegenleistung für ein Wettbewerbsverbot kann steuerlich als Bestandteil des Kaufpreises gelten, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unternehmensverkauf steht.
Eine separate Karenzentschädigung ist beim Verkäufer als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) steuerpflichtig.
Der Käufer aktiviert sie in der Regel als immateriellen Vermögensgegenstand.
Eine klare vertragliche Aufteilung ist notwendig, um spätere steuerliche Konflikte zu vermeiden.
6. Typische Konfliktfelder in der Praxis
Häufige Streitpunkte bei Wettbewerbsverboten sind:
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zu weite geografische Geltung („weltweit“)
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verdeckte Wettbewerbstätigkeit über Angehörige oder Tochtergesellschaften
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zu hohe Vertragsstrafen
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unklare Laufzeiten und mangelnde Abgrenzung zu erlaubten Tätigkeiten
Gerichte prüfen Wettbewerbsverbote regelmäßig auf Verhältnismäßigkeit.
Ein zu weit gefasstes Verbot führt zur Teilnichtigkeit (§ 139 BGB) – die gesamte Klausel kann dadurch unwirksam werden.
7. Verbindung zu Earn-out- und Kaufpreismodellen
In modernen M&A-Strukturen werden Wettbewerbsverbote zunehmend mit Earn-out-Regelungen kombiniert.
Beispielsweise kann der Verkäufer nur dann den variablen Kaufpreisanteil erhalten, wenn er während der Earn-out-Periode keine konkurrierende Tätigkeit ausübt.
Diese Verbindung von Kaufpreis und Verhaltenspflicht stärkt den wirtschaftlichen Schutz des Käufers, erfordert jedoch präzise juristische Formulierung.
8. Weiterführende Fachbeiträge
➡️ Wettbewerbsverbotsklausel beim Unternehmensverkauf: Bedeutung, Anforderungen und Risiken
➡️ Was bedeutet ein Wettbewerbsverbot?
➡️ Hier finden Sie Ihr Unternehmen
Externe Quelle: IHK Leitfaden 2025 – Wettbewerbsverbote im Unternehmenskauf
Schlussabschnitt
Ein Wettbewerbsverbot ist kein Standardanhang, sondern ein strategisches Steuerungsinstrument in der M&A-Vertragspraxis.
Richtig gestaltet, sichert es den Kaufpreis, schützt das Vertrauen des Käufers und bewahrt den wirtschaftlichen Wert des übertragenen Unternehmens.
Wer Reichweite, Dauer und Vertragsstrafe klar definiert und um Non-Solicitation- und Geheimhaltungsklauseln ergänzt, schafft Rechtssicherheit und minimiert Haftungsrisiken.
So wird das Wettbewerbsverbot zum Schutzmechanismus für Stabilität, Fairness und nachhaltigen Erfolg jeder Unternehmensnachfolge.
FAQ
Wie lange darf ein Wettbewerbsverbot dauern?
In der Regel bis zu zwei Jahren, in Ausnahmefällen bis zu drei Jahren bei berechtigtem Schutzinteresse.
Welche Vertragsstrafen sind zulässig?
Nur solche, die verhältnismäßig und klar definiert sind. Überhöhte Strafen können unwirksam sein.
Was ist der Unterschied zwischen Non-Compete und Non-Solicitation?
Non-Compete verhindert Konkurrenzaktivitäten, Non-Solicitation verbietet gezielte Abwerbung von Kunden oder Mitarbeitern.
Wie beeinflusst ein Wettbewerbsverbot den Kaufpreis?
Es kann Bestandteil des Kaufpreises sein oder separat über eine Karenzentschädigung vergütet werden.